

1. Die Wählervereinigung trägt den Namen KIDitiative.
2. Der Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck der Wählervereinigung ist es, sich für eine Kommunalpolitik im jungen Stil einzusetzen und somit zur Gestaltung einer kinder- und jugendgerechten Stadt beizutragen.
1. Jeder, der die Ziele der Wählervereinigung unterstützt, kann die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied beantragen; juristische Personen können jedoch nur förderndes Mitglied werden.
2. Der Antrag ist schriftlich abzugeben; er muß bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
2. Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt (insbesondere durch Mitgliedschaft in einer antidemokratischen oder extremistischen Vereinigung) oder das Ansehen der Wählervereinigung schädigt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes der politischen und religiösen Toleranz.
3. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.; innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Ausschlußerkärung kann das betroffene Mitglied dem Vorstand gegenüber Einspruch erheben, über den die nächste Wählervereinigungsversammlung (§7) nach Anhörung der Beteiligten entscheidet. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
1. Ordentliche Mitglieder sind zur aktiven Mitwirkung an der Arbeit der Wählervereinigung und zur Förderung des Zwecks gem. §2 aufgefordert. Sie haben die Beschlüsse der Organe der Vereinigung zu beachten. Weiterhin sind sie verpflichtet, den von der Wählervereinigungsversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Wahlen der satzungsgemäßen Organe teilzunehmen.
2. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell. Sie haben mindestens den von der Wählervereinigungsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
Organe des Vereins sind:
1. Die Wählervereinigungsversammlung ist oberstes und beschlußfassendes Organ der Wählervereinigung.
2. In der Wählervereinigungsversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder der Wählervereinigung Sitz und Stimme.
3. Die Wählervereinigungsversammlung trifft mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand, unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, schriftlich einberufen.
4. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder der Wählervereinigung ist der Vorstand verpflichtet, die Wählervereinigungsversammlung unverzüglich einzuberufen.
5. Die Wählervereinigungsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.
6. Ist das nicht der Fall, so hat der Vorstand die Wählervereinigungsversammlung innerhalb eines Monats, frühestens nach einer Woche, mit der gleichen Tagesordnung nochmals einzuberufen. Diese Wählervereinigungsversammlung ist dann unabhängig von §7 Abs. 5 beschlußfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
7. Aufgaben der Wählervereinigungsversammlung sind insbesondere:
7a. Die in §7 aufgeführten Personenwahlen erfolgen als geheime, gleiche, allgemeine und freie Abstimmungen.
8. Die Wählervereinigungsversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
Zweidrittelmehrheit ist erforderlich
9. Die Beschlüsse der Wählervereinigungsversammlung werden protokolliert.
1. Der Vorstand besteht aus:
2. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, er kann bestimmte Aufgaben an Dritte übertragen.
3. Die Vorsitzenden und der Schatzmeister werden von der Wählervereinigungsversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode, mindestens aber bis zur Neuwahl im Amt.
4. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund ist mit Zweidrittelmehrheit der Wählervereinigungsversammlung
Bergisch Gladbach, den 25.05.1999
geändert am 17.12.00
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